Untervermietung
Jeder Mieter darf in seiner Wohnung Besuch empfangen, auch über mehrere Wochen. Ist der Gast postalisch beim Mieter gemeldet oder wohnt länger als drei Monate in der Wohnung, spricht man von Untervermietung. Der Vermieter muss seine Zustimmung erteilen. Ausgenommen sind die eigenen Eltern oder Kinder. Trotzdem sollten Sie alle zusätzlichen Mitbewohner beim Verwalter anzeigen, damit er die Betriebskostenvorauszahlungen anpassen kann. Die Weitervermietung als Gästewohnung ist grundsätzlich nicht erlaubt.