Wohn-Lexikon

Wissenswertes rund um die Wohnfühlgesellschaft direkt zur Hand.

Wir wollen, dass jeder einen Platz zum Wohlfühlen findet. Sie suchen eine passende Wohnung? Sie haben  Fragen an uns, wollen ein wichtiges Detail klären: Unsere Antworten auf die wichtigsten Fragen helfen Ihnen, nichts zu übersehen.

 

Untervermietung

Manchmal ändern sich die Lebensumstände, ein Zimmer ist plötzlich „übrig“, oder ein Bekannter sucht zeitweise eine Bleibe. Wenn ein Mieter einen Teil seiner Wohnung einem anderen gegen Miete zur Verfügung stellt, handelt es sich um ein Untermietverhältnis. Das muss in jedem Fall von der WIRO genehmigt werden, auch damit die Betriebskostenvorauszahlungen angepasst werden können. Eine Weitervermietung der ganzen Wohnung oder die Vermietung an Feriengäste sind verboten.
Wenn jemand untervermietet, muss er wissen: Der Hauptmieter ist und bleibt für die WIRO der Ansprechpartner. Im Ernstfall muss er also für Schäden oder bei Beschwerden geradestehen.
Nur „zu Besuch“ oder Untermieter? Natürlich darf jeder Mieter in seiner Wohnung Besuch empfangen, auch über mehrere Wochen. Dafür darf keine Miete verlangt werden. Ist der Gast postalisch beim Mieter gemeldet oder wohnt länger als drei Monate in der Wohnung spricht man von Untervermietung. Der Vermieter muss seine Zustimmung erteilen. Ausgenommen sind die eigenen Eltern oder Kinder.
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